Antwort aus Schaffhausen bzgl. der Pandemie Stand Dezember

Heute möchte Brigitte Stegmaier Ihnen einen Überblick darüber geben, wie es im Corona-Winter in unseren Partnerstädten aussieht. Mitte Dezember hat sie mit allen für unseren Verein zuständigen Personen Mail- oder Telefonkontakt gehabt. Hier nun die Mitteilung aus:

Schaffhausen: Konkret gelten ab Samstag, 12. Dezember 2020, im Kanton Schaffhausen folgende Maßnahmen: Restaurants und Bars, Einkaufsläden und Märkte haben gemäss Entscheid des Bundesrates um 19.00 Uhr zu schliessen. Einkaufsläden und Märkte bleiben auch an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Restaurants und Bars werden neu ab 22. 12. geschlossen. Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen Take-Away-Betriebe geschlossen bleiben. Geschlossen werden auch Sport- und Freizeiteinrichtungen, auch Kinos etc. Bei privaten Treffen gilt weiterhin die Beschränkung auf maximal 10 Personen. Treffen im privaten Umfeld und in Restaurants sind auf Personen aus maximal zwei Haushalten beschränkt. Für Weihnachten gilt dann für private Treffen wieder die Regelung, wonach sich maximal 10 Personen treffen können, auch aus mehr als zwei Haushalten. Öffentliche Veranstaltungen werden gemäss Entscheid des Bundesrates verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern (bis max. 50 Personen), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen. Turnhallen, Hallenbäder, Tanzstudios, Fitness- und Wellnesszentren, Eissportanlagen und Innenräume von sonstigen Sportanlagen und Sportstadien, jeweils einschliesslich der Garderoben, bleiben gemäss kantonaler Anordnung geschlossen. Ausnahmen bestehen für den Schulsportunterricht der Primar- und Sekundarstufen I und ll sowie für Profisportlerinnen und -sportler. Spielsalons und Casinos, Innenräume von Unterhaltungs- und Freizeitbetrieben (namentlich Museen, Kinos, Theater, Jugendtreffpunkte oder Bowling- und Billiardcenter) sowie Erotikbetriebe bleiben gemäss kantonaler Anordnung geschlossen. Die kantonalen Massnahmen gelten bis 22. Dezember 2020, die vom Bundesrat zusätzlich angeordnete Massnahmen gelten bis 22. Januar 2021.

 

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