Satzung

§ 1  Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Initiative Städtepartnerschaften Sindelfingen e.V. (ISPAS) und hat seinen Sitz in Sindelfingen.

 § 2  Zweck

(1) Die Initiative Städtepartnerschaften Sindelfingen will im Rahmen der von der Stadt Sindelfingen geschlossenen internationalen Städtepartnerschaften einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten und sowohl den Partnerschaftsgedanken als auch den europäischen Gedanken in der Bevölkerung vertiefen, in der Überzeugung, dass durch besseres Kennenlernen Vorurteile abgebaut und Toleranz und gegenseitige Achtung gefördert werden.

(2) Die Initiative ist politisch und weltanschaulich ungebunden.

(3) Die Initiative Städtepartnerschaften Sindelfingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBL 1 I S.1592) und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Initiative ist selbstlos tätig. Mittel der ISPAS dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Initiative. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Initiative fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3  Verwirklichung der Ziele

(1) Die ISPAS verwirklicht ihren Satzungsanspruch insbesondere durch Beratungen über Grundsatzfragen der Städtepartnerschaften, durch Abstimmung der Partnerschaftsprogramme sowie durch konkrete Unterstützung der Partnerschaftsarbeit und der internationalen Begegnung von jungen Menschen bei Planung, Organisation und Durchführung.

(2) Um die Städtepartnerschaften in der Bevölkerung auf eine möglichst breite Basis zu stellen, unterstützt ISPAS in erster Linie persönliche Begegnungen mit den Bürgerinnen und Bürgern der Partnerstädte.

(3) Die ISPAS will ihre Ziele in Zusammenarbeit mit Gemeinderat und Verwaltung der Stadt Sindelfingen umsetzen. Grundlage dafür sind die bestehenden Partnerschaftsverträge und Verpflichtungen.

(4) Dazu finden regelmäßige Besprechungen zwischen der ISPAS und der Stadtverwaltung statt. Die ISPAS entscheidet im Einzelfall, ob und wie eine Unterstützung möglich ist.

(5) Die ISPAS bietet allen Sindelfinger Gruppen und Vereinen an, geplante Aktivitäten mit Gruppierungen in den Partnerstädten zu koordinieren.


§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft / Beitrag

Der Verein hat folgende Mitglieder:

-ordentliche Mitglieder
-jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
-Fördermitglieder
-Ehrenmitglieder

(2) Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimm- und Antragsrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

(3) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Initiative steht natürlichen und juristischen Personen als Fördermitglieder offen.

(5) Es wird ein jährlicher Mindestmitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (Bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 31.12. des jeweiligen Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden.

(8) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.


§ 5  Organe des Vereins sind

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand


§ 6  Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Aus besonderem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.

(2) Zu einer Mitgliederversammlung wird schriftlich durch gewöhnlichen Brief oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Dieser Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den erweiterten Vorstand und zwei Kassenprüfer*innen.

(4) Die Mitgliederversammlung ernennt die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstands.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen – mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(7) Wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht, muss schriftlich abgestimmt werden.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und aufzubewahren.

§ 7  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden des Vereins, ihren / seinen zwei Stellvertreter*innen, der / dem Schatzmeister*in, der / dem Schriftführer*in und der / dem Pressewart*in.

(2) Die/der Vorsitzende vertritt die ISPAS im Sinne § 26 BGB nach außen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 8  Sprecher*innen für die Partnerstadt / Der erweiterte Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jede Partnerstadt sowie für die Stadt Schaffhausen alle zwei Jahre eine Sprecherin/einen Sprecher und deren Stellvertreter*in. Die Sprecher*innen werden im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretern*innen vertreten.

(2) Diese gewählten Vertreter*innen bilden gemeinsam mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand der ISPAS.

(3) Einmal im Monat findet eine Sitzung des erweiterten Vorstands statt. Sie ist für alle Mitglieder offen.

(4) Mitglieder, die an einer bestimmten Partnerstadt oder einem bestimmten Aufgabenbereich besonders interessiert sind, können aus ihrer Mitte im Einverständnis mit dem Vorstand einen Arbeitskreis bilden.

 § 9  Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder

(1) Vorsitzende des Vereins können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden der ISPAS mit Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich um die Zwecke von ISPAS besonders verdient gemacht haben.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Zwecke der ISPAS besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung.


§ 10  Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§
11  Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Zur Auflösung der ISPAS bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der in einer Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei Auflösung der ISPAS oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Sindelfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, völkerverbindende Zwecke zu verwenden hat.


§
12  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der oder die Schatzmeister*in hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen.


§
13  Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der in einer Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Die ursprüngliche Satzung wurde von der Gründungsversammlung der Initiative Städtepartnerschaften Sindelfingen am 14.11.1995 in Sindelfingen verabschiedet.

Die Überarbeitung der ursprünglichen Satzung des Vereins wurde in der nun vorliegenden Fassung von der virtuellen Mitgliederversammlung des Vereins Initiative Städtepartnerschaften Sindelfingen e.V. im Umlaufverfahren zum 15.08.2020 in Sindelfingen verabschiedet.